Allgemeine 

Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen oder den Bestimmungen des Vertrages oder des Angebotes abweichende Bedingungen des Auftraggebers/ Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. 
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten bis auf Widerruf, auch für alle zukünftigen Geschäfte/ Aufträge mit dem Auftraggeber/ Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Für die Lieferung ist nur die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. ersatzweise die Vereinbarung des durch den Käufer bestätigten Angebotes der WUNDERRÄUME GmbH (im Folgenden auch Auftragnehmer bzw. Verkäufer) maßgebend.
2.2 Die Angebote der WUNDERRÄUME GmbH sind freibleibend. Die schriftliche Angebotsbestätigung des Auftraggebers/ Käufers gilt als einseitiges, verbindliches Vertragsangebot, welches mit Übersendung der Auftragsbestätigung oder der Rechnungslegung oder in Textform (z.B. der formlosen Bestätigung der Vertragsannahme per Mail) durch die WUNDERRÄUME GmbH wirksam wird. Änderungen nach Abgabe des Angebots gelten erst als vereinbart, wenn diese schriftlich oder in Textform bestätigt werden. 
2.3 Mit der Beauftragung/ Angebotsbestätigung erkennt der Auftraggeber/ Käufer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von WUNDERRÄUME GmbH ausdrücklich an.

§ 3 Preise/ Zahlungen

3.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Die Rechnungsforderungen von WUNDERRÄUME GmbH sind per Vorauszahlung (Überweisung als Vorkasse) zahlbar. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Verzugszinsen i.H. von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB geschuldet und fällig. Für Mahnungen werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils 10,00 Euro fällig. Im Fall des Verzugs fällt die gesetzliche Verzugspauschale an. Die jeweilige Restforderung von WUNDERRÄUME GmbH wird umfänglich sofort fällig, wenn der Auftraggeber/ Käufer die vereinbarten Zahlungsfristen nicht einhält, um Zahlungsaufschub oder Vergleich nachsucht oder seine Zahlungen einstellt. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers/ Käufers entfallen die ihm von dem Lieferer bewilligten Rabatte. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber/ Käufer in Konkurs gerät oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren gegen ihn eröffnet wird.
3.3 Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher, besonderer Vereinbarung zulässig.
3.4 Für Lieferungen, welche zwei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Vertriebs- und Transportkosten vorbehalten, wenn die Preisänderungen nicht durch die WUNDERRÄUME GmbH zu vertreten sind. Dies gilt u.a. bei deutlichen Steigerungen der Treibstoffkosten, Erhöhung der Maut, die Einführung von Zöllen oder Abgaben, nachweislich gestiegene Beschaffungskosten oder unerwartet hoch ausfallende Änderungen des Lohnniveaus und des Mindestlohnes u.ä..

Für Aufträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten wird ergänzend folgendes vereinbart: Erhöhungen des vom statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland um mehr als 5% berechtigen die WUNDERRÄUME GMBH zu einer Anpassung des Angebotes bzw. der vereinbarten Vergütung entsprechend der Indexänderung. Als Basis gilt der Indexstand bei Vertragsabschluss. Vorgenannte Regelung gilt entsprechend bei einer erneuten Indexänderung um 5% ausgehend von dem Basisstand, welcher der letzten Preisanpassung zugrunde lag. 

3.5 Die in Rechnung gestellten Preise können sich gegenüber den vereinbarten Preisen auch dann verändern, wenn der Auftraggeber/ Käufer Abweichungen oder Ergänzungen wünscht, die im ursprünglichen Angebot/ Auftrag nicht enthalten waren oder wenn die Anfertigung/ die Installation und Arbeit vor Ort einen nicht vorher absehbaren zusätzlichen Aufwand erfordert. 
3.6 Zusätzliche, nicht im Vertragsumfang erfasste Leistungen und zusätzliche organisatorische Leistungen des Auftragnehmers werden mit einem Stundensatz von je 150 € netto pro Designer/Planer, 80 € netto pro Handwerker, 60 € netto für Helfer abgerechnet. Dies gilt auch für Verzögerungen und Wartezeiten beim Aufbau oder Abbau von mehr als 30 min, welche seitens des Auftraggebers entstehen.
Zusätzliche Leistungen sind beispielsweise Aufwendungen, wie z.B. Umplanungen, Änderungen der Bauweise, zusätzliche Recherchen, welche durch Änderung der Anforderungen nach Beauftragung erforderlich werden.
3.7 Mehraufwendungen, die aufgrund von durch den Auftraggeber verschuldeten Verspätungen, wie z.B. der Zahlungseingänge, verschobene Bautermine, fehlende Mitwirkung des Auftraggeber bei der Durchführung des Auftrags, Verletzung vertraglicher Pflichten des Auftraggebers, fehlende oder verspätete Bereitstellung von Informationen, Unterlagen, Materialien, Zugang zu Räumen oder Veranstaltungsorten o.ä. entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Es gilt 3.6.

§ 4 Kündigung, Storno

4.1 Sofern es sich bei dem Kaufgegenstand um Sonderanfertigungen, Auftragsproduktionen oder nach Bestellung gefertigte Waren (keine Lagerware) handelt, ist ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber/ Käufer nicht möglich. 
4.2 Kann der Auftrag ganz oder in Teilen aufgrund eines Verschuldens des Auftraggebers (oder seiner Beauftragten, seiner Erfüllungsgehilfen, seiner Mitarbeiter), einer Verletzung seiner Vertragspflicht oder sonst einem Grund, der in der Sphäre des Auftraggebers liegt, nicht umgesetzt oder abgeschlossen werden, da z.B. die entsprechenden Maße oder technischen & organisatorische Voraussetzungen am Veranstaltungs-/ Erfüllungs-/ Einbauort nicht gegeben sind o.ä., bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in voller Höhe bestehen. Dies gilt nicht, wenn die Gründe für die Nichtumsetzbarkeit des Auftrages in die Leistungssphäre des Auftragnehmers fallen. Sofern Wunderräume GmbH nicht mit einer vorherigen Machbarkeitsstudie beauftragt wurde oder die Prüfung der Durchführbarkeit des Projekts nicht Bestandteil des Vertrags ist, ist allein der Auftraggeber für die Durchführbarkeit des Projektes verantwortlich.

§ 5 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

5.1 Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von WUNDERRÄUME GmbH erheblich einwirken (z.B. unverschuldete Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen oder Energie- und Rohstoffmangel bei Zulieferern, plötzlich auftretende Krankheit von für den Auftrag tragenden Personen – z.B. Designer – bei der eine rechtzeitige Vorsorge nicht mehr möglich ist), sowie für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. 
Soweit eine Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht WUNDERRÄUME GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gewährte Anzahlungen sind nach Abzug eines möglichen Wertersatzes für bereits erfolgte Nutzung sowie nach Abzug der Vergütung für etwaige erbrachte Teilleistungen und Teillieferungen zu erstatten. Weitere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/ Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Muss WUNDERRÄUME GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist dies dem Auftraggeber/ Käufer unverzüglich mitzuteilen.
5.2. Ereignisse höherer Gewalt sowie Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen und sonstige, außerhalb des Machtbereiches von WUNDERRÄUME GmbH liegende Ereignisse entbinden von der Auftragspflicht. 
5.3 Jede Teillieferung gilt als ein besonderes Geschäft. 
5.4. Ansprüche des Auftraggebers/ Käufers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 6 Schadensersatz / Haftung

6.1 Erfüllt der Auftraggeber/ Käufer seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, kann WUNDERRÄUME GmbH während des Verzuges des Auftraggebers/ Käufers nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. WUNDERRÄUME GmbH behält den vollen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises/ der vereinbarten Vergütung, wenn der Auftraggeber/ Käufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. 
6.2 Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Auftraggebers/ Käufers gegenüber WUNDERRÄUME GmbH bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit von WUNDERRÄUME GmbH verursacht wurden, sind in der Höhe auf die Schadenssumme, die typischerweise bei den Geschäften der fraglichen Art entstehen beschränkt. 
Weitergehende Ansprüche gegenüber WUNDERRÄUME GmbH sind ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind Schäden, welche auf grobem Verschulden von Wunderräume GmbH, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Wunderräume GmbH oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Wunderräume GmbH beruhen.
6.3 Sollten Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen aus dem Vertrag oder diesen AVBs von WUNDERRÄUME GmbH gegenüber dem Auftraggeber/ Käufer geltend gemacht werden, so ist die vereinbarte Summe des Ersatzanspruches bzw. der Vertragsstrafe sofort fällig. 
6.4 Sofern es sich um eine Veranstaltung/ Ausstellung/ Messe oder eine sonstige für Dritte zugängliche Veranstaltung handelt, gilt: der Auftraggeber/ Käufer haftet für Schäden von Besuchern und Beschädigungen an deren Eigentum anlässlich der Veranstaltung. Die Haftung erstreckt sich nicht auf Schäden, welche auf grobem Verschulden von Wunderräume GmbH, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Wunderräume GmbH oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Wunderräume GmbH beruhen. Sofern WUNDERRÄUME GmbH nicht haftet, aber von Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber WUNDERRÄUME GmbH von den Ansprüchen Dritter frei.

§ 7 Lieferzeit

7.1 Der Beginn der von WUNDERRÄUME GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers/ Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 
7.2 Die WUNDERRÄUE GmbH kann Teillieferungen erbringen. 
7.3 Bei Überschreiten eines verbindlich vereinbarten Liefertermins kann der Auftraggeber/ Käufer nach schriftlicher Verzugsanzeige mit Nachfristsetzung nach Ablauf der Nachfrist Schadenersatz geltend machen. 
7.4 Kommt der Auftraggeber/ Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist WUNDERRÄUME GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7.5 Die maximale Einlagerungszeit gekaufter bzw. gefertigter Güter beträgt, sofern einzelvertraglich keine andere Vereinbarung getroffen wurde, 14 Tage. Erfolgt die Abholung nicht bis zu dem vorgenannten Termin, steht es der WUNDERRÄUME GmbH frei, Einlagerungsgebühren zu berechnen. Die Einlagerungsgebühr beträgt 50 Euro je angefangene Woche. Für Waren mit einem Lagerbedarf > 15 qm werden zusätzlich zu dieser Gebühr Lagerkosten i.H. von 10 Euro/Monat pro angefangenen qm berechnet. 

§ 8 Lieferung und Gefahrübergang bei Versendung

8.1 Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers/ Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber/ Käufer, spätestens mit Verlassen des Werkes/ Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber/ Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
8.2 Ungeachtet des vereinbarten Gefahrenübergangs ist bei Lieferung durch eine Spedition oder einen Post-/ Lieferdienst die Ware bei Auslieferung unverzüglich auf Unversehrtheit zu prüfen. Mögliche Transportschäden sind auf dem Lieferschein zu dokumentieren. 
8.3 Der Auftraggeber/ Käufer hat die Ware nach Lieferung/ Erhalt auf Vollständigkeit, Funktionstüchtigkeit, optische Beschaffenheit und vertragsgemäße Ausführung zu prüfen. Etwaige Mängel sind sofort bei Lieferung/ Entgegennahme der Ware zu melden und schriftlich zu protokollieren. Der Auftraggeber/ Käufer hat WUNDERRÄUME GmbH unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach eigener Kenntnisnahme, schriftlich mitzuteilen, wenn: a) bei Anlieferung/ Aufbau die Ware nicht vollständig ist, b) die Ware beschädigt ist, c) die Ware auf dem Transportweg abhanden gekommen oder gestohlen worden ist.

§ 9 Zurückbehaltungsrecht

Dem Auftraggeber/ Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag bleibt die Ware Eigentum von Wunderräume GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers/ Käufers ist die Wunderräume GmbH berechtigt, die Kaufsache nach Fristsetzung und schriftlicher Androhung der Verwertung zurückzunehmen oder diese zum Ausgleich etwaiger Zahlungsrückstände oder sonstiger Forderungen aus dem Vertrag eigenständig zu verwerten. Der die Ansprüche der Wunderräume GmbH übersteigende Anteil des Verwertungserlöses ist dem Auftraggeber/ Käufer zu erstatten. 
10.2 Der Auftraggeber/ Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber/Käufer die Wunderräume GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der WUNDERRÄUME GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber/Käufer für den der WUNDERRÄUME GmbH entstandenen Ausfall. 
10.3 Der Auftraggeber/Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber/ Käufer schon jetzt in Höhe des mit der WUNDERRÄUME GmbH vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an die Wunderräume GmbH ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber/ Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der WUNDERRÄUME GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. WUNDERRÄUME GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber/ Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 
10.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber/ Käufer ist – unabhängig von dem Bearbeitungsverbot urheber- und designrechtlich geschützter Elemente gemäß Pkt. 12.7 – bis zum vollständigen Ausgleich der vereinbarten Vergütung genehmigungspflichtig. Das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers/ Käufers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht der WUNDERRÄUME GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die WUNDERRÄUME GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers/ Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber/ Käufer der WUNDERRÄUME GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die WUNDERRÄUME GmbH verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der WUNDERRÄUME GmbH gegen den Auftraggeber/ Käufer tritt der Auftraggeber/ Käufer auch solche Forderungen an die WUNDERRÄUME GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die WUNDERÄUME GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an. 
10.5 Rückgriffsansprüche des Auftraggebers/ Käufers gegen die WUNDERRÄUME GmbH bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber/ Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers/ Käufers gegen die WUNDERRÄUME GmbH gilt ferner Absatz 10.4 entsprechend.

§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/ Herstellerregress

11.1 WUNDERRÄUME GmbH gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Überlassung der Ware keine offensichtlichen Mängel vorhanden sind. Dies wird vom Auftraggeber/ Käufer bei Anlieferung bzw. bei Übernahme gegengeprüft. 
11.2 Die Mängelrüge berechtigt den Auftraggeber/ Käufer nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen. Nach erfolgter Übernahme hat der Auftraggeber für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen die volle Beweislast. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, kann die WUNDERRÄUME GmbH, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, die mangelhafte Ware/ Lieferung nach ihrer Wahl nachbessern, zurücknehmen oder mit angemessenem Minderwert gutschreiben. Vor Ausübung des Minderungsrechtes hat der Auftraggeber/ Käufer auf jeden Fall schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Eine darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden, wird nicht übernommen. 
11.3 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers/ Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
11.4 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Übergabe/ Abholung/ Ablieferung bei dem Auftraggeber/Käufer.
11.5 Der Verkauf von Gebrauchtwaren erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. 
11.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber/ Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
11.7 Ansprüche des Auftraggebers/ Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der WUNDERRÄUME GmbH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist. 
11.8 Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 12 Urheber- und Nutzungsrechte

12.1 Alle Rechte an den Figuren/ Kunstobjekten/ Sonderbauten/ Möbeln, den Designs, Werken jedweder Art und der Konstruktion der angebotenen Waren liegen – sofern nichts anderes ausgewiesen – bei der WUNDERRÄUME GmbH und Herrn Dirk Grünig. 
12.2. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumen WUNDERRÄUME GmbH bzw. Dirk Grünig bei Auftragsproduktionen bzw. dem Verkauf von Figuren/ Kunstobjekten/ Sonderbauten/ Möbeln/ Werken jedweder Art mit vollständiger Zahlung dem Auftraggeber/Käufer das einfache, örtlich begrenzte und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht für die Verwendung der Waren als Dekoration/ Ausstattung/ Ausstellungsobjekt usw. ein. Die Nutzungs-/ Lizenzgebühren für die vereinbarte Verwendung sind durch Zahlung der Vergütung abgegolten. Eine Nutzung darf erst nach vollständiger Zahlung erfolgen. 

Für Objekte, welche dem Auftraggeber im Rahmen der Projektumsetzung und/ oder eines Lizenzvertrages zeitlich begrenzt oder dauerhaft zur Verfügung gestellt werden, z.B. Figuren/ Kunstobjekte/ Sonderbauten/ Möbel/ Werke jedweder Art etc., richtet sich der zeitliche und räumliche Umfang der Nutzungsrechte nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen.
12.3 Ein Nachbau der Figuren/ Kunstobjekte/ Sonderbauten/ Möbel/ Werken jedweder Art o.ä., des Designs/ oder der Konstruktion durch den Auftraggeber oder Dritte ist nicht gestattet. Dies gilt ausdrücklich auch für einen Nachbau bzw. die Nachahmung von Teilen der Figuren/ Kunstobjekte/ Sonderbauten/ Werken jedweder Art und der Designs durch den Auftraggeber oder Dritte. 

Bei Zuwiderhandlung behält sich WUNDERRÄUME GmbH Schadenersatzforderungen sowie rechtliche Schritte vor.
12.4 Die erlaubte Nutzung schließt die Gestattung zur Verwendung von Bildmaterial der Kaufgegenstände für dokumentarische und redaktionelle Zwecke und zur Präsentation der Dekoration/ Ausstattung/ Ausstellungsobjekte auf der eigenen Homepage des Auftraggebers/ Käufers sowie auf von ihm betriebenen Social-Media-Kanälen ein. Die darüber hinausgehende Verwendung der Designs für Werbezwecke oder sonstige Nutzungen (z.B. für Merchandisingartikel) bedarf der Zustimmung und schriftlichen Freigabe des Urhebers. Dies gilt gleichlautend für die Verwendung von Fotos/ Skizzen/ Bildmaterial/ Videos, auf denen die Designs abgebildet sind. Es steht dem Urheber frei, bei einer – über die vorgesehene und gestattete Nutzung der Designs hinausgehenden Verwendung – Lizenzgebühren zu erheben. 
12.5 Verstößt der Auftraggeber/ Käufer gegen die Bestimmungen des § 12.3 oder 12.4 dieser Vereinbarung, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen Lizenzgebühren zu zahlen. Die Lizenzgebühr ist abhängig von der Nutzungsdauer und dem Nutzungsumfang und beträgt mindestens 25% des Nettokaufpreises des Gesamtauftrags bei einem Wert bis 50.000 €, 20% bei einem Wert von 100.000 €, 15% bei einem Wert bis 200.000 €, 12,5 % bei Werten ab 200.000, jedoch mindestens 5.001 Euro. 
Die Vertragsstrafe ist zusätzlich zu etwaigen Lizenzgebühren für die Nutzung von Motiven oder sonstigen urheberrechtlich oder sonstig geschützten Material (z.B. Fotos, Filme, Texte, Marken, Titel) zu zahlen. Weitere Schadensersatzforderungen und Ansprüche sowie die Nachberechnung von Lizenzgebühren für die Nutzung des Bildmotives/ der geschützten Inhalte behält sich WUNDERRÄUME GmbH ausdrücklich vor. 
12.6 Wunderräume GmbH und Dirk Grünig sind bei Abbildungen der Dekoration in der Berichterstattung, bei Presseveröffentlichungen und sonstigen Publikationen als Urheber und Produzent namentlich wie folgt zu benennen: „Design/ Umsetzung: Dirk Grünig/ Wunderräume GmbH“. 
12.7 Die Bearbeitung urheber- bzw. designrechtlich geschützter Figuren/ Kunstobjekte/ Designs o.ä. bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Urheber. Dieses Bearbeitungsverbot gilt nur insoweit, wie die Bearbeitung die optische Anmutung der Objekte maßgeblich beeinflusst. Bei einer Nutzung bearbeiteter Materialien unter Nennung von Wunderräume GmbH sowie Herrn Dirk Grünig ist vorab die schriftliche Genehmigung hierzu einzuholen. Erfolgt eine Nutzung bearbeiteter Materialien mit Namensnennung jedoch ohne Genehmigung, ist hierfür eine Vertragsstrafe gem. Ziffer 12.5. zu zahlen. 
12.8 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für Aufträge im Raum- und Setdesign, für Einrichtungs- und Gestaltungskonzepte sowie für Sonderanfertigungen/ künstlerische Objekte Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung, welche außerhalb der Vorgaben des Auftraggebers liegen, sind daher ausgeschlossen. 
12.9 Für urheber- und designrechtlich geschützte Elemente gilt: die Weitergabe bzw. Weiterveräußerung an Dritte bedarf der schriftlichen Gestattung des Urhebers/ Designers.

§ 13 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

13.1 Evtl. erforderliche behördliche Genehmigungen werden durch den Auftraggeber eingeholt. 
13.2 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, WUNDERRÄUME GmbH umgehend zu informieren, wenn durch behördliche Auflagen oder hausinterne Vorgaben erhöhte/ besondere Anforderungen an den Brandschutz und/ oder die bauliche Beschaffenheit der Dekorationen/ Einbauten/ Waren gestellt werden. Sofern zusätzliche, zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht bekannte Anforderungen und Auflagen (u.a. in Bezug auf den Brandschutz, Statiken usw.) gestellt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechende Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen. Die Umsetzbarkeit muss durch den Auftragnehmer im Einzelfall geprüft werden. Es gilt 3.6.
13.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin zur Erbringung der allgemeinen Auftraggebernebenleistungen sowie etwaiger individuell vereinbarter Nebenleistungen.

§ 14 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber/ Käufer überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die WUNDERRÄUME GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die WUNDERRÄUME GmbH erteilt dazu dem Auftraggeber/ Käufer ihre schriftliche Zustimmung. 
Kommt der Auftrag nicht zustande, sind sämtliche übergebene Unterlagen durch den Auftraggeber an die WUNDERRÄUME GmbH zurückzusenden, digital übersendete Unterlagen sowie Kopien der übersandten Unterlagen sind durch den Auftraggeber/ Käufer zu vernichten.

§ 15 Referenznutzung

15.1 Der Auftraggeber/ Käufer gestattet der WUNDERRÄUME GmbH mit Angebotsbestätigung/ Vertragsabschluss, seinen Namen einschließlich der Unternehmenskennzeichen und Marken als Referenz zu nutzen. 
15.2 Wünscht der Auftraggeber/ Käufer dies nicht, kann er bei Angebotsbestätigung/ Vertragsabschluss der Nutzung seines Namens/ seiner Unternehmenskennzeichen/ seiner Marken als Referenz widersprechen. Der nachträgliche Widerruf einer Gestattung gemäß Pkt. 15.1 ist nur möglich, wenn die Fortsetzung der Referenznutzung für den Auftraggeber/ Käufer nicht zumutbar ist (z.B. im Falle einer Vertragsstörung). 
15.3 Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um Teile einer Designleistung für den Kunden (z.B. zur Raumgestaltung, Raumdekoration, Setdesign o.ä.) ist es der WUNDERRÄUME GmbH gestattet, hiervon auch am Einbau-/ Montageort Fotos & Videos zur Eigendokumentation und Werbung aufzunehmen und zu verwenden. Dies gilt auch, wenn auf den Fotos das Gebäude oder Gebäudeteile erkennbar sind.

§ 16 Sonstiges, Schlussbestimmungen

16.1 Sofern die Bestimmungen der AVBs (Allgemeine Verkaufsbedingungen) mit den einzelvertraglich getroffenen Vereinbarungen kollidieren, gelten die Bestimmungen in folgender Rangfolge: 1. Bestimmungen des Vertrages, 2. Bestimmungen der Angebotsbestätigung und 3. Bestimmungen der AVB und 4. der AGB. 
16.2 Änderungen und Ergänzungen, einschließlich dieser Klausel, sind nur schriftlich und von beiden Partnern gegengezeichnet wirksam. Mündliche Nebenabreden sind nicht rechtswirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.
16.3 Der Auftraggeber/ Käufer ist verpflichtet, über die Auftragssumme/ Kaufsumme, die Vertragsvereinbarungen und sonstige Informationen, welche ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und diese vertraulich zu behandeln. Diese Vereinbarung gilt auch nach Vertragende ohne Fristbegrenzung fort. 
16.4 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt.
16.5 Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der WUNDERRÄUME GmbH, sofern nichts Abweichendes im Vertrag vereinbart ist. Es gilt, auch für Exportverträge, deutsches Recht als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

Aktualisiert, Stand: 28.11.2019

 

Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann. Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn unser Unternehmen mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen nicht geschlossen werden könnte. Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen muss sich der Betroffene an einen unserer Mitarbeiter wenden. Unser Mitarbeiter klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.